gerichtsbeschlüsse
Inhaftierte haben Rechte – und manchmal braucht es die Stimme eines Gerichts, um sie durchzusetzen. In dieser Rubrik findest du wegweisende Entscheidungen, die Inhaftierte erstritten haben: vom Zugang zu medizinischer Versorgung über Kontaktregelungen bis hin zu Verbesserungen beim Haftalltag.
Diese Beschlüsse zeigen, dass Engagement und juristische Klarheit Veränderung möglich machen – und dass sich der Einsatz lohnt.
Ob du selbst betroffen bist oder dich für rechtliche Entwicklungen im Justizvollzug interessierst: Hier findest du Beispiele, die Mut machen und Perspektiven eröffnen.
Veränderung beginnt mit dem ersten Widerspruch
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Aktuell abrufbar: 18 Beschlüsse
Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz
BVerfG zu Art. 19 IV GG: "Leerlaufenlassen" von Eilanträgen durch Verfahrensverzögerung ist verfassungswidrig.
Ein Gefangener, der sich in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) – einer spezialisierten Einrichtung für die Behandlung von Straftätern – befand, sollte zurück in den Regelvollzug verlegt werden. Dies stellt eine erhebliche Verschlechterung dar, da im Regelvollzug die therapeutischen Möglichkeiten deutlich geringer sind.
Der Fall entwickelte sich wie folgt:
- Am 14. Oktober 2022 erfuhr der Gefangene von der geplanten Rückverlegung und stellte umgehend einen Eilantrag beim Landgericht Berlin. Sein Ziel war es, die Verlegung gerichtlich stoppen zu lassen, bevor sie vollzogen wird, um die Fortsetzung seiner Therapie zu sichern.
- Die Untätigkeit des Gerichts: Das Landgericht bearbeitete diesen dringenden Antrag über Monate hinweg nicht. Als Gründe wurden später die Erkrankung des zuständigen Richters und dessen anderweitige Arbeitsbelastung genannt.
- Schaffung vollendeter Tatsachen: Während das Gericht untätig blieb, wurde der Gefangene am 25. November 2022 tatsächlich aus der Sozialtherapie in den Regelvollzug verlegt. Genau das, was der Eilantrag hatte verhindern sollen, war nun geschehen.
- Die fehlerhafte Entscheidung des Gerichts: Erst fast drei Monate nach dem Eilantrag, am 12. Januar 2023, wies das Landgericht den Antrag als unzulässig ab. Die Begründung lautete im Kern: Da die Verlegung bereits stattgefunden habe, habe sich der Antrag "erledigt". Das Rechtsschutzziel (die Aussetzung der Verlegung) könne nicht mehr erreicht werden.
- Die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts: Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorgehensweise als klaren Verfassungsbruch gewertet. Es stellte fest:
- Recht auf effektiven, zeitgerechten Schutz: Das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur die theoretische Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, sondern einen tatsächlich wirksamen und vor allem zeitgerechten Rechtsschutz. Gerade im Eilverfahren muss ein Gericht so schnell handeln, dass es die Schaffung unumkehrbarer Fakten ("vollendete Tatsachen") verhindern kann.
- Untätigkeit ist keine Entschuldigung: Der Staat kann sich nicht auf organisatorische Mängel wie die Erkrankung eines Richters oder allgemeine Überlastung berufen, um eine monatelange Verzögerung in einem Eilverfahren zu rechtfertigen. Er ist verpflichtet, für eine funktionierende Justiz (z. B. durch Vertretungsregelungen) zu sorgen.
- Die "Erledigung" ist ein Rechtsfehler: Die Annahme des Landgerichts, der Antrag sei durch den Vollzug der Verlegung erledigt, ist verfassungswidrig. Sie macht den Eilrechtsschutz praktisch sinnlos. Das Gericht hätte auch nach der Verlegung noch über eine Rückgängigmachung entscheiden können und müssen. Den Antrag einfach "leer laufen" zu lassen, indem man nicht rechtzeitig entscheidet, ist der Inbegriff von ineffektivem Rechtsschutz.
Im Ergebnis hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2023 (Az. 2 BvR 116/23).
Rechtswidrigkeit der pauschalen Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (hier: Ausführung) aufgrund von nicht konkretisierten und unsubstantiierten Annahmen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr
Die Pflicht zur positiven Feststellung und differenzierten Prüfung: Pauschale Annahmen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr rechtfertigen keine Versagung von Ausführungen.
Ein wegen schwerer Raubtaten verurteilter und in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Mann, der eine lange Haftstrafe verbüßte und eine bekannte Betäubungsmittelproblematik mit mehreren Rückfällen hatte, beantragte vollzugsöffnende Maßnahmen. Zuvor hatte er bereits mehrere Ausführungen unter strengen Sicherheitsvorkehrungen (gefesselt, in Begleitung von zwei bewaffneten Beamten) beanstandungsfrei absolviert.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Die Ablehnung durch die JVA: Nach einem erneuten positiven Drogentest lehnte der Leiter der JVA den Antrag pauschal ab. Er begründete dies mit einer fortbestehenden Flucht- und Missbrauchsgefahr. Zur Missbrauchsgefahr führte er an, der Betroffene könne Drogen am Körper verstecken und einschmuggeln. Zur Fluchtgefahr argumentierte er, es sei mit einem "durch Sucht begründeten impulsgesteuerten Fluchtverhalten" zu rechnen, dem auch zwei Beamte nicht "hinreichend begegnen" könnten.
- Die Bestätigung durch das Landgericht: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hielt diese Entscheidung für ermessensfehlerfrei und wies den Antrag des Gefangenen zurück.
- Die Kernaussage des Oberlandesgerichts Hamm: Das OLG Hamm hob beide Entscheidungen als rechtsfehlerhaft auf. Es rügte, dass sowohl die JVA als auch das Landgericht den korrekten rechtlichen Maßstab verkannt hätten (Subsumtionsirrtum).
- Positive Feststellung erforderlich, nicht nur Vermutungen: Für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr reichen pauschale Wertungen und abstrakte Hinweise nicht aus. Die Gefahr muss positiv festgestellt werden. Es genügt nicht, dass sie nur "nicht sicher auszuschließen" ist.
- Lockerungsbezogene und differenzierte Prüfung: Die Prüfung muss sich immer auf die konkret beantragte Lockerungsmaßnahme beziehen. Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum gerade die spezifischen Sicherungsmaßnahmen der beantragten Lockerung (hier: Ausführung in Begleitung von zwei bewaffneten Beamten) nicht ausreichen sollen, um die angenommene Gefahr zu kontrollieren.
- Unsubstantiierte Begründung: Die Argumente der JVA waren reine Behauptungen. Es wurde nicht dargelegt, wie dem Betroffenen unter diesen strengen Bewachungsbedingungen der Erwerb von Drogen gelingen sollte (Missbrauchsgefahr). Ebenso wurde nicht begründet, warum zwei bewaffnete Beamte ein "impulsgesteuertes Fluchtverhalten" nicht verhindern können sollten (Fluchtgefahr). Das Gericht nannte dies eine "bloße, durch nichts belegte Behauptung".
Im Ergebnis wurde der Konferenzbeschluss der JVA aufgehoben und der Anstaltsleiter verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden – also eine konkrete, nachvollziehbare und auf die spezifische Lockerungsform bezogene Risikoprüfung vorzunehmen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2020 (Az. 1 Vollz (Ws) 5/20).
Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines unüberwachten Langzeitbesuchs für einen Strafgefangenen aufgrund einer auf sachfremden Erwägungen und unzureichender Tatsachengrundlage beruhenden Ermessensentscheidung
Schutz der Familie im Strafvollzug (Art. 6 GG): Das grundrechtliche Interesse an der Aufrechterhaltung familiärer Bindungen als zentraler Maßstab bei der Ermessensentscheidung über Langzeitbesuche.
Ein Strafgefangener, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt und eine feste familiäre Bindung zu seiner Verlobten und deren Kindern hat, beantragte einen dreistündigen, unüberwachten Langzeitbesuch (Intimbesuch) mit seiner Verlobten. Die JVA lehnte diesen Antrag ab.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Die Begründung der JVA: Die JVA argumentierte, Langzeitbesuche seien gesetzlich nicht geregelt und kämen nur für langjährig Inhaftierte ohne Aussicht auf Lockerungen in Betracht. Der Antragsteller sei aber kein "Langstrafiger". Zudem seien die räumlichen Kapazitäten der JVA für solche Besuche nicht vorhanden.
- Der Kern des Problems – die fehlerhafte Ermessensausübung: Das Landgericht Würzburg entlarvte die Begründung der JVA als in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und widersprüchlich:
- Falsche Tatsachengrundlage: Die JVA ging von einer zu kurzen Haftzeit aus, da sie die Gesamtdauer der Inhaftierung des Antragstellers nicht korrekt berücksichtigte. Das Gericht stufte die Haftdauer von über fünf Jahren durchaus als erheblich ein.
- Widersprüchliche Argumentation: Die JVA behauptete, der Antragsteller sei kein "Langstrafiger", deutete aber gleichzeitig an, dass er auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Lockerungen habe – ein Merkmal, das sie selbst als Kriterium für die Gewährung von Langzeitbesuchen nannte. Diese widersprüchliche Argumentation entwertete ihre Begründung.
- Missachtung von Grundrechten (Art. 6 GG): Der entscheidende Fehler war, dass die JVA das grundrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen (Schutz der Familie, Art. 6 GG) nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Förderung familiärer Bindungen ist ein zentrales Resozialisierungsziel. Die JVA hat nicht dargelegt, warum ihre administrativen Bedenken (z.B. die angeblich fehlenden Räume) dieses hohe Rechtsgut überwiegen sollten.
- Unsubstantiierte Behauptungen: Die Behauptung, es gäbe keine geeigneten Räume, wurde vom Gericht als nicht ausreichend dargelegt kritisiert. Die JVA hat nicht erklärt, warum andere, nicht mit Trennscheiben versehene Räume nicht für diesen Zweck genutzt werden könnten.
Im Ergebnis war die Entscheidung der JVA ein klassischer Fall von Ermessensfehlgebrauch. Sie basierte auf falschen Fakten, war in sich widersprüchlich und gewichtete die relevanten Grundrechte nicht angemessen. Das Gericht hob den Bescheid daher auf und verpflichtete die JVA, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden.
Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 26. April 2023 (Az. 2 StVK 1074/22).
Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage eines Strafgefangenen wegen Verdienstausfalls, der durch eine rechtswidrige Anstaltsverlegung verursacht wurde
Verdienstausfall als ersatzfähiger Schaden: Zur Amtshaftung für den Verlust eines Arbeitsplatzes infolge einer rechtswidrigen Anstaltsverlegung im Strafvollzug.
Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener war in der JVA Remscheid beschäftigt und erzielte daraus ein Arbeitseinkommen. Im Juli 2018 wurde er gegen seinen Willen in die JVA Bielefeld-Brackwede verlegt.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Die rechtswidrige Verlegung: Der Gefangene wehrte sich gerichtlich gegen die Verlegung. Das Landgericht Wuppertal hob die Verlegungsentscheidung im Oktober 2018 als rechtswidrig auf und ordnete die Rückverlegung an.
- Die verzögerte Rückverlegung: Die JVA Remscheid weigerte sich zunächst, das Urteil umzusetzen. Erst nach einer weiteren erfolgreichen Beschwerde wurde der Gefangene im September 2019 – über ein Jahr nach der ursprünglichen Gerichtsentscheidung – nach Remscheid zurückverlegt.
- Der Verdienstausfall: Während der gesamten Zeit seines Aufenthalts in der JVA Bielefeld-Brackwede (über 13 Monate) und auch danach bis zur Wiederaufnahme einer Arbeit im April 2020 hatte der Gefangene kein Arbeitseinkommen. Er bemühte sich nachweislich um Arbeit, wurde aber auf eine Warteliste gesetzt.
- Die Schadensersatzklage: Der Gefangene verklagte das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz für den erlittenen Verdienstausfall in Höhe von rund 7.200 €. Da er mittellos ist, beantragte er hierfür Prozesskostenhilfe.
- Die Argumentation des Landes: Das Land argumentierte, es gäbe keinen ersatzfähigen Schaden. Strafgefangene hätten zwar eine Arbeitspflicht, aber keinen einklagbaren Anspruch auf Zuweisung einer Arbeit. Der Verlust einer bloßen Chance sei kein ersatzfähiger Nachteil.
- Die Kernaussage des Landgerichts Düsseldorf: Das Gericht bewilligte die Prozesskostenhilfe, weil es der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht einräumte. Es widersprach der Argumentation des Landes fundamental:
- Der entscheidende Punkt ist nicht, ob es einen Anspruch auf Zuweisung einer Arbeit gibt, sondern dass der Gefangene durch die rechtswidrige Verlegung seinen konkreten, bestehenden Arbeitsplatz verloren hat.
- Es ist davon auszugehen, dass er diese Beschäftigung ohne die rechtswidrige Verlegung mit hoher Wahrscheinlichkeit fortgesetzt hätte.
- Der Verlust dieses bestehenden Arbeitsverhältnisses und des daraus resultierenden Einkommens ist ein direkter, ersatzfähiger Schaden, der durch die rechtswidrige Amtshandlung (die Verlegung) verursacht wurde.
- Die Einwände des Landes, dass er sich zu spät um Arbeit bemüht habe oder dass es generell zu wenige Arbeitsplätze gäbe, wurden als unsubstantiiert und vorgeschoben zurückgewiesen.
Im Ergebnis hat das Gericht klargestellt, dass der Staat für den Verdienstausfall haften muss, der einem Gefangenen entsteht, wenn ihm durch eine rechtswidrige Verlegung sein Arbeitsplatz genommen wird.
Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2022 (Az. 2b O 149/21).
Rechtswirkung einer in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands (hier: Fernsehgerät) nach der Verlegung des Gefangenen in eine andere JVA
Fortbestand statt Neuerteilung: Eine in einer JVA erteilte Besitzerlaubnis für einen Fernseher bleibt nach einer Verlegung wirksam und kann nur durch einen ermessensfehlerfreien Widerruf aufgehoben werden.
Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener wurde zur Ausbildung von der JVA Saarbrücken in die JVA Schwalmstadt verlegt. Dort kaufte er einen Fernseher, den die JVA Schwalmstadt nach einer Sicherheitsüberprüfung (inklusive Verplombung) genehmigte und in seinem Haftraum zuließ. Nach seiner Rückverlegung in die JVA Saarbrücken weigerte sich diese, ihm den Fernseher auszuhändigen.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Die Begründung der JVA Saarbrücken: Die JVA argumentierte, dass sie als Hochsicherheitsanstalt eine erneute, kostenpflichtige Überprüfung des Geräts durchführen müsse. Eine in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis schaffe keinen Vertrauenstatbestand und werde bei einer Verlegung nicht "mitgenommen".
- Die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht): Das Landgericht folgte der Argumentation der JVA und wies den Antrag des Gefangenen ab.
- Die Kernaussage des Oberlandesgerichts Saarbrücken: Das OLG Saarbrücken widersprach dieser Auffassung fundamental und erklärte die Entscheidung der JVA für rechtswidrig.
- Eine Erlaubnis erlischt nicht durch Verlegung: Das Gericht schloss sich der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung an, wonach eine einmal erteilte Besitz- und Nutzungserlaubnis durch die Verlegung in eine andere Anstalt nicht automatisch ihre Wirksamkeit verliert.
- Versagung ist ein Widerruf, keine Neuentscheidung: Folglich war die Weigerung der JVA Saarbrücken, den Fernseher auszuhändigen, rechtlich nicht die Ablehnung eines neuen Antrags, sondern der Widerruf einer bestehenden, begünstigenden Erlaubnis.
- Hohe Hürden für einen Widerruf: Ein solcher Widerruf bedarf einer sorgfältigen, auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung. Dabei müssen das Interesse der Anstalt an der Sicherheit gegen das Interesse des Gefangenen am Fortbestand seiner Rechtsposition (Grundsatz des Vertrauensschutzes) abgewogen werden.
- Ermessensnichtgebrauch als entscheidender Fehler: Die JVA Saarbrücken ging von der falschen rechtlichen Annahme aus, die alte Erlaubnis sei hinfällig. Sie hat daher die notwendige Abwägung gar nicht erst vorgenommen, sondern nur pauschal auf ihre Sicherheitsstandards verwiesen. Dies stellt einen klassischen Ermessensnichtgebrauch dar – einen schweren Rechtsfehler. Die JVA hat ihr Ermessen nicht ausgeübt.
- Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung: Die JVA hätte konkret ermitteln und darlegen müssen, warum die bereits in Schwalmstadt durchgeführte Sicherheitsüberprüfung (inkl. Verplombung) nicht ausreicht und welche konkrete Gefahr von dem Gerät in Saarbrücken ausgeht.
Im Ergebnis hob das OLG den Beschluss des Landgerichts auf und verpflichtete die JVA Saarbrücken, unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu entscheiden – also eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über den Widerruf der bestehenden Erlaubnis zu treffen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. März 2014 (Az. Vollz (Ws) 11/14).
Über die Frage des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs für die erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
Neuanordnung vs. Fortdauer: Der strenge Maßstab des § 67d Abs. 6 StGB für die Fortdauer einer Maßregel gilt nicht für eine erneute Unterbringung nach § 63 StGB bei neuer Anlasstat.
Der Fall betrifft einen psychisch kranken Mann, der nach einer langen, zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung im Maßregelvollzug erneut eine erhebliche Straftat begangen hat. Der Kern der juristischen Auseinandersetzung war, wie streng die Voraussetzungen für seine erneute Einweisung sein müssen.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Die Vorgeschichte: Der Beschuldigte leidet an einer paranoiden halluzinatorischen Psychose. Er war bereits nach einer früheren Gewalttat über zehn Jahre lang nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Diese Unterbringung wurde 2015 zur Bewährung ausgesetzt, weil er unter den damaligen Bedingungen (Medikamente, betreutes Wohnen) eine günstige Legalprognose hatte.
- Die neue Tat: Nach Wegfall dieser schützenden Faktoren (keine Medikamente, kein betreutes Wohnen mehr) beging er im Rahmen eines erneuten psychotischen Schubs wieder eine erhebliche Straftat (versuchte, gewaltsam in eine Wohnung einzudringen, bedrohte die Bewohnerin und versetzte sie in Todesangst).
- Die juristische Kontroverse ("Drehtür-Effekt"): Die Verteidigung (und ein anderes Landgericht in einem ähnlichen Fall) argumentierte, dass für eine erneute Einweisung nach so langer Vor-Unterbringung der besonders strenge Maßstab aus § 67d Abs. 6 StGB gelten müsse. Diese Vorschrift regelt die Fortdauer einer bestehenden Unterbringung über zehn Jahre hinaus und verlangt dafür die Gefahr schwerer körperlicher oder seelischer Schäden. Es sei ein Widerspruch ("Drehtür-Effekt"), jemanden nach dem strengen Maßstab zu entlassen, nur um ihn dann nach dem weniger strengen Maßstab des § 63 StGB (der nur "erhebliche" Taten voraussetzt) für eine neue Tat wieder einzuweisen.
- Die Kernaussage des Oberlandesgerichts Hamm: Das OLG Hamm hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt und den Standardmaßstab des § 63 StGB für anwendbar erklärt.
- Anordnung vs. Fortdauer: Das Gericht stellt klar, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen der Neuanordnung einer Maßregel nach einer neuen Tat (§ 63 StGB) und der Fortdauer einer bestehenden Maßregel (§ 67d StGB) gibt. Der Gesetzgeber hat die hohen Hürden bewusst nur für die Fortdauer geschaffen.
- Kein "Freibrief": Die Anwendung des strengeren Maßstabs auf eine Neuanordnung würde zu einem "Freibrief" für Täter führen, nach langer Unterbringung erhebliche (aber nicht zwingend "schwere") Straftaten zu begehen, ohne dass eine erneute Einweisung möglich wäre. Dies würde dem Schutz der Allgemeinheit widersprechen.
- Verhältnismäßigkeit: Die Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall geprüft werden, bezogen auf die neue Tat und die von ihr ausgehende Gefahr. Dabei sind die Schutzinteressen der Allgemeinheit gegen den Freiheitsanspruch des Täters abzuwägen. Eine pauschale Übertragung der strengen Fortdauer-Regeln auf eine Neuanordnung ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
Im Ergebnis entschied das Gericht, dass für die neue Anordnung allein die Voraussetzungen des § 63 StGB (erhebliche rechtswidrige Tat, Gefährlichkeitsprognose) gelten, ohne die zusätzlichen hohen Hürden des § 67d Abs. 6 StGB.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2021 (Az. 4 Ws 106/21).
Aufschub der Strafvollstreckung für eine Mutter von neugeborenen Säuglingen aufgrund fehlender Kapazitäten in Mutter-Kind-Einrichtungen des Justizvollzugs
Kindeswohl sticht Strafanspruch: Das Organisationsversagen der Justiz bei fehlenden Mutter-Kind-Haftplätzen als zwingender Grund für den Strafaufschub.
Eine 19-jährige Frau, verurteilt nach Jugendstrafrecht, sollte eine mehrjährige Haftstrafe antreten. Kurz zuvor hatte sie Zwillinge zur Welt gebracht, die sie stillte und eigenverantwortlich versorgte. Der Fall drehte sich um den Konflikt zwischen dem staatlichen Strafanspruch und dem Schutz von Familie und Kindeswohl.
Die entscheidenden Punkte waren:
- Der Konflikt: Ein sofortiger Haftantritt hätte die brutale Trennung der Mutter von ihren neugeborenen Säuglingen bedeutet. Dies würde die essenzielle Mutter-Kind-Bindung zerstören und das Kindeswohl massiv gefährden.
- Das Problem der Justiz: Grundsätzlich gibt es für solche Fälle spezielle "Mutter-Kind-Plätze" in Justizvollzugsanstalten, die genau diese Trennung verhindern sollen. Im konkreten Fall waren jedoch alle verfügbaren Plätze belegt, und die Verurteilte stand lediglich auf einer Warteliste. Ein Platz würde erst in mehreren Monaten frei werden.
- Die Kernaussage des Gerichts: Das Landgericht Leipzig hat in einer wegweisenden Entscheidung dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie absoluten Vorrang eingeräumt. Es stellte klar:
- Trennung als "außerordentlich harte Maßnahme": Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wertete das Gericht die erzwungene Trennung von Mutter und Säugling als eine "außerordentlich harte Maßnahme".
- Organisationsversagen der Justiz: Der Mangel an verfügbaren Mutter-Kind-Haftplätzen ist ein Organisationsversagen des Staates. Dieses Versäumnis darf nicht zu Lasten der Grundrechte der Betroffenen gehen. Der Staat kann nicht einerseits die Notwendigkeit solcher Einrichtungen gesetzlich anerkennen und dann deren Fehlen als Argument für eine grundrechtsverletzende Trennung nutzen.
- Ermessensreduzierung auf Null: Angesichts der überragenden Bedeutung des Kindeswohls und da die Verurteilte weder gemeingefährlich noch fluchtgefährdet war, sah das Gericht keine andere verfassungskonforme Möglichkeit: Das Ermessen der Vollstreckungsbehörde war auf Null reduziert. Die einzig rechtmäßige Entscheidung war der Aufschub der Haftstrafe, bis ein geeigneter Mutter-Kind-Platz zur Verfügung steht.
Im Ergebnis hob das Gericht die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Vollstreckungsleiter an, den Haftantritt aufzuschieben.
Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 23. Januar 2012 (Az. 2 Qs 53/11 jug).
Rechtliche Zulässigkeit und die strengen verfassungsrechtlichen Grenzen einer Praxis, bei der eine Justizvollzugsanstalt (JVA) generell die Originalbriefe von Gefangenen einbehält und nur Fotokopien aushändigt, um den Schmuggel von in Papier getränkten Neuen Psychoaktiven Substanzen (NPS / „Spice“) zu verhindern
Briefgeheimnis versus Drogenschmuggel: Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung beim pauschalen Einbehalt von Originalpost zur Abwehr von NPS-Gefahren.
Der Fall beleuchtet den Konflikt zwischen dem Grundrecht auf Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 GG) und den Sicherheitsinteressen einer JVA angesichts einer neuen, schwer zu kontrollierenden Schmuggelmethode.
Die entscheidenden Punkte waren:
- Das neue Phänomen ("Spice-Post"): Es hat sich die Methode verbreitet, synthetische Drogen (NPS) in Flüssigkeit aufzulösen und damit normales Briefpapier, Fotos oder Kinderzeichnungen zu tränken. Nach dem Trocknen ist die Droge mit bloßem Auge nicht erkennbar. In der Anstalt können die Gefangenen Stücke des Papiers abreißen und rauchen.
- Die Reaktion der JVA: Um diese Gefahr abzuwehren, erließ die JVA eine generelle Anordnung: Alle eingehenden Briefe werden geöffnet, fotokopiert, und der Gefangene erhält nur die Kopie. Das Original wird einbehalten. Dies traf auch einen Gefangenen, der einen Brief seiner Frau mit einer selbstgemalten Zeichnung seines Sohnes erhielt – ebenfalls nur als Kopie.
- Die Entscheidung der Vorinstanz: Das Landgericht Osnabrück erklärte diese Praxis für rechtswidrig. Es argumentierte, die bestehenden Gesetze zur Postkontrolle würden das Einbehalten des "Trägerpapiers" nicht decken und die Maßnahme sei unverhältnismäßig.
- Die Kernaussage des Oberlandesgerichts Celle: Das OLG Celle hob die Entscheidung des Landgerichts auf, gab aber nicht der JVA im Ergebnis recht. Stattdessen stellte es klar, wie solche Fälle geprüft werden müssen, und rügte die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht:
- Die "Generalklausel" als Rechtsgrundlage: Die spezifischen Postgesetze passen nicht. Aber: Für neue, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Gefahren kann die allgemeine Sicherheitsvorschrift (die "Generalklausel", hier § 3 NJVollzG) als Rechtsgrundlage dienen. Das Einbringen von NPS in dieser Form kann eine solche neue Gefahr sein.
- Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung: Eine so schwerwiegende Maßnahme wie der generelle Entzug von Originalpost darf ein Gericht nicht einfach als rechtswidrig abtun, ohne die Behauptungen der JVA genau zu prüfen. Das Landgericht hätte von Amts wegen aufklären müssen:
- Wie groß ist die Gefahr wirklich? (Wie viele Fälle gab es? Welche Drogen? Welche Folgen?)
- Gibt es mildere Mittel? (Sind Drogentests für Papier möglich? Was kosten sie? Ist der Personalaufwand zumutbar?)
- Wie verhältnismäßig ist die konkrete Umsetzung? (Werden Farbkopien von Kinderzeichnungen gemacht oder nur minderwertige Schwarz-Weiß-Kopien, was den Eingriff in die emotionalen Rechte verstärkt?)
- Hohe Hürden für eine Allgemeinverfügung: Eine solche anlasslose Maßnahme gegen alle Gefangenen ist ein extremer Eingriff. Sie ist nur als ultima ratio (letztes Mittel) zulässig, wenn eine schwerwiegende Gefahr besteht, der mit milderen Mitteln (wie z.B. stichprobenartigen Kontrollen oder besseren Testverfahren) nicht begegnet werden kann.
Da das Landgericht all diese Fakten nicht ermittelt hatte, konnte das OLG nicht abschließend entscheiden. Es verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und umfassenden Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurück.
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 2021 (Az. 3 Ws 89/21 (StrVollz)).
Kompetenz einer Justizvollzugsanstalt (JVA), über die Erziehungsfähigkeit einer inhaftierten Mutter und das Wohl ihres neugeborenen Kindes
Die Justizvollzugsanstalt ist kein Familiengericht: Zur Kompetenzüberschreitung einer JVA bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit einer inhaftierten Mutter.
Eine 19-jährige Frau, die eine Jugendstrafe verbüßte, wurde während der Haft schwanger. Unmittelbar nach der Geburt im Krankenhaus wurde ihr das Neugeborene vom Jugendamt weggenommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Mutter beantragte daraufhin ihre sofortige Verlegung zusammen mit ihrem Kind in die Mutter-Kind-Abteilung der JVA, was die Anstaltsleitung ablehnte.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Der drastische Eingriff: Einer Mutter wird ihr Kind direkt nach der Geburt entzogen. Sie möchte es bei sich haben, wofür es im Vollzug eine spezielle Einrichtung gibt.
- Die Begründung der JVA (und der Vorinstanz): Die JVA und das Landgericht als Vorinstanz befanden, die Mutter sei für die Unterbringung in der Mutter-Kind-Abteilung nicht geeignet und eine gemeinsame Unterbringung würde dem Wohl des Kindes nicht entsprechen.
- Die widersprüchliche Einschätzung anderer Gerichte: Brisant war, dass der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts in einem parallel laufenden Verfahren kurz zuvor entschieden hatte, dass es keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter gäbe. Es standen also zwei gegensätzliche Bewertungen von Justizorganen im Raum.
- Die Kernaussage des Oberlandesgerichts Stuttgart (Strafsenat): Das Gericht hob die Entscheidung der JVA und des Landgerichts auf, weil sie auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung und einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhte.
- Die JVA ist kein Familiengericht: Das Gericht stellte klar, dass die JVA zwar Expertin für vollzugliche Belange ist, aber nicht die primäre Kompetenz zur Beurteilung von Erziehungsfähigkeit und Kindeswohl hat. Dies ist die Domäne der Familiengerichte.
- Pflicht zur Auseinandersetzung: Wenn die JVA zu einer Einschätzung kommt, die der des zuständigen Familiengerichts fundamental widerspricht, muss sie dies vertieft und äußerst substantiiert begründen. Sie kann nicht einfach die fachfremde Einschätzung der Jugendamtsmitarbeiter übernehmen und die richterliche Bewertung des Familiensenats ignorieren.
- Mangelhafte Sachaufklärung: Angesichts der enormen Tragweite der Entscheidung (Trennung von Mutter und Neugeborenem) und der widersprüchlichen Bewertungen hätte die JVA eine wesentlich bessere Tatsachengrundlage schaffen müssen. Das Gericht deutete an, dass hier die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit geboten gewesen wäre, um eine solch schwerwiegende Entscheidung zu rechtfertigen.
- Verletzung von Art. 6 GG: Die Entscheidung der JVA hat die hohe Bedeutung von Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und der Rechtsprechung des EGMR (Trennung als "außerordentlich harte Maßnahme") verkannt. Ein derart massiver Grundrechtseingriff kann nicht auf einer lückenhaften und widersprüchlichen Faktenbasis gestützt werden.
Im Ergebnis wurde die JVA verpflichtet, unter Beachtung dieser hohen Maßstäbe erneut zu entscheiden. Sie muss nun darlegen, wie sie zu ihrer Einschätzung der Erziehungsfähigkeit kommt und sich fundiert mit der abweichenden Meinung des Familiengerichts auseinandersetzen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2022 (Az. V 4 Ws 336/21).
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen unzureichender Begründung und der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
Die Last der Substantiierung im Strafvollzug: Zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unsubstantiierter Rügen im fachgerichtlichen Verfahren.
Ein Strafgefangener wurde innerhalb weniger Monate fünfmal zwischen verschiedenen Anstalten des offenen und geschlossenen Vollzugs hin- und herverlegt. Er wehrte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die fünfte Verlegung zurück in den geschlossenen Vollzug, nachdem seine Anträge bei den Fachgerichten (Landgericht und Oberlandesgericht) erfolglos geblieben waren.
Die entscheidenden Punkte des Falles sind:
- Der Vorwurf des Gefangenen: Er rügte, dass die Gerichte seine Argumente ignoriert und sein rechtliches Gehör verletzt hätten. Insbesondere hätten sie sich auf einen veralteten früheren Beschluss eines anderen Gerichts gestützt, um seine Nichteignung für den offenen Vollzug zu begründen.
- Die Kritik des Bundesverfassungsgerichts an den Fachgerichten: Das Verfassungsgericht deutet klar an, dass die Entscheidung des Landgerichts verfassungsrechtlich problematisch war. Es kritisiert, dass das Gericht sich auf einen überholten Sachverhalt stützte. Da der Gefangene zwischenzeitlich wiederholt im offenen Vollzug untergebracht war, hätte seine Eignung neu und eigenständig geprüft werden müssen, anstatt einfach einen alten Beschluss heranzuziehen.
- Der entscheidende Ablehnungsgrund (das Versäumnis des Gefangenen): Trotz der offensichtlichen Mängel der fachgerichtlichen Entscheidung wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Grund dafür liegt im Subsidiaritätsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass ein Beschwerdeführer zunächst alles ihm Mögliche und Zumutbare im fachgerichtlichen Verfahren tun muss, um eine Grundrechtsverletzung abzuwehren, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft. Das Gericht stellte fest, dass der Gefangene dies versäumt hatte:
- Unsubstantiierte Rügen: Seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerde war zu pauschal und nicht ausreichend konkret dargelegt. Er behauptete nur, keine Gelegenheit zur Erwiderung gehabt zu haben, ohne die Abläufe genau zu schildern.
- Fehlender Vortrag in der Vorinstanz: Er hat bestimmte Argumente, die er in der Verfassungsbeschwerde vorbrachte, nicht bereits in der Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht.
Im Ergebnis scheiterte die Verfassungsbeschwerde nicht, weil die Gerichte im Ergebnis Recht hatten (das Gegenteil wird sogar angedeutet), sondern weil der Beschwerdeführer seine prozessualen Möglichkeiten in den Vorinstanzen nicht vollständig und substantiiert genug ausgeschöpft hat.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 (Az. 2 BvR 1533/08).
Verfassungswidrige Versagung jeglicher Vollzugslockerungen für einen lebenslänglich Inhaftierten mit der pauschalen Begründung, ein Entlassungszeitpunkt sei noch nicht absehbar und die Tat sei noch nicht aufgearbeitet
Das Resozialisierungsgebot bei lebenslanger Haft: Ein "noch nicht absehbarer Entlassungszeitpunkt" rechtfertigt keine pauschale Versagung aller Vollzugslockerungen.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2012 (Az. 2 BvR 368/10).
Ein Mann, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes (mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld) verbüßte, klagte gegen seinen Vollzugsplan. Die JVA hatte darin jegliche Form von Lockerungen (Urlaub, Ausgang, etc.) mit einer sehr knappen, formelhaften Begründung abgelehnt.
Die zentralen Punkte des Konflikts waren:
- Die Begründung der JVA und der Fachgerichte: Die Ablehnung wurde im Wesentlichen mit zwei Argumenten begründet:
- Der Entlassungszeitpunkt sei "noch nicht absehbar".
- Es bestehe eine Flucht- und Missbrauchsgefahr, die sich aus der "noch nicht aufgearbeiteten Straftat" ergebe.
- Die fehlende Differenzierung: Die JVA und das bestätigende Landgericht machten keinen Unterschied zwischen hochschwelligen Lockerungen (wie unbegleiteter Urlaub) und niederschwelligen, begleiteten Lockerungen (wie Ausführungen unter Aufsicht von Beamten). Alles wurde pauschal abgelehnt.
- Die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts: Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorgehensweise für verfassungswidrig und rügte sie scharf. Es stellte klar:
- Resozialisierungsziel gilt auch für "Lebenslängliche": Das Grundrecht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gilt uneingeschränkt auch für zu lebenslanger Haft Verurteilte. Der Staat ist verpflichtet, aktiv auf deren Wiedereingliederung hinzuwirken und die "Lebenstüchtigkeit" der Gefangenen zu erhalten.
- "Entlassungszeitpunkt nicht absehbar" ist kein gültiges Argument: Man darf einem Gefangenen Lockerungen nicht allein deshalb verwehren, weil seine Entlassung noch in weiter Ferne liegt. Gerade bei Langzeithaft ist es entscheidend, frühzeitig mit gestuften Lockerungen zu beginnen, um den schädlichen Auswirkungen der Haft entgegenzuwirken.
- Die Pflicht zur Differenzierung: Es ist verfassungswidrig, alle Lockerungsarten undifferenziert abzulehnen. Das Gericht muss prüfen, ob nicht zumindest niederschwellige, beaufsichtigte Lockerungen (wie Ausführungen) möglich sind. Deren Zweck ist es ja gerade, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Anwesenheit von Beamten entgegenzuwirken. Eine pauschale Ablehnung ohne Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit ist nicht haltbar.
- Begründungsmängel: Ein Vollzugsplan, der Lockerungen verweigert, muss dies nachvollziehbar und substantiiert begründen. Floskeln und pauschale Verweise reichen nicht aus.
Im Ergebnis hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Fachgerichte auf, weil sie die Bedeutung des Resozialisierungsgebots und die Notwendigkeit einer differenzierten Prüfung fundamental verkannt hatten.
Versagung von Vollzugslockerungen (hier: Außenbeschäftigung) für einen ausländischen Strafgefangenen unter Berufung auf eine angenommene Fluchtgefahr aufgrund einer drohenden Abschiebung.
Fluchtgefahr bei ausländischen Strafgefangenen: Das Gebot der konkreten Einzelfallprüfung statt schematischer Ablehnung.
Ein türkischer Strafgefangener beantragte, zur Außenbeschäftigung zugelassen zu werden. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Kaisheim lehnte diesen Antrag ab. Die Gerichte bis hoch zum Bayerischen Obersten Landesgericht mussten sich daraufhin mit der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung befassen.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Begründung der JVA: Die JVA begründete die Ablehnung im Wesentlichen mit einer erhöhten Fluchtgefahr. Diese leitete sie fast ausschließlich aus zwei Umständen ab:
- Der Gefangene sei ausländischer Staatsangehöriger.
- Die Ausländerbehörde habe eine Ausweisung verfügt und plane seine Abschiebung nach der Haft. Die JVA übernahm diese Einschätzung der Fluchtgefahr ungeprüft und verwies zudem auf eine Verwaltungsvorschrift, die Lockerungen bei vollziehbarer Ausweisung angeblich ausschließe.
- Argumentation des Gefangenen: Der Gefangene bestritt die Darstellung der JVA. Er führte an, dass die Fluchtgefahr nicht auf konkreten Tatsachen beruhe. Zudem widersprach er der Darstellung, er sei zum Haftantritt verhaftet worden; er habe sich vielmehr selbst gestellt.
- Fehler der Vorinstanz (Landgericht): Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts wies den Antrag des Gefangenen zurück. Dabei beging sie laut dem Obersten Landesgericht gleich mehrere, schwerwiegende Fehler:
- Verletzung des rechtlichen Gehörs: Sie entschied über den Fall, bevor eine von ihr selbst gesetzte Frist zur Stellungnahme für den Gefangenen abgelaufen war. Eine nachträgliche Stellungnahme wurde nicht mehr berücksichtigt.
- Verletzung der Aufklärungspflicht: Das Gericht hätte die widersprüchlichen Fakten (Selbststeller oder verhaftet? Ausweisung bereits vollziehbar?) selbst aufklären müssen, anstatt einfach die Behauptungen der JVA zu übernehmen.
- Die Kernaussage des Bayerischen Obersten Landesgerichts: Das Gericht hob die Entscheidungen auf und rügte die Argumentation der JVA als fundamental rechtsfehlerhaft. Es stellte klar:
- Eine drohende Abschiebung allein ist kein ausreichender Grund, um Vollzugslockerungen pauschal abzulehnen.
- Das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt immer eine Gesamtwürdigung und konkrete Einzelfallprüfung.
- Die JVA darf sich nicht auf eine pauschale Wertung oder abstrakte Hinweise beschränken, sondern muss konkrete, durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in der Person des Gefangenen darlegen.
- Eine reine Verwaltungsvorschrift kann die Gerichte nicht binden und die verfassungsrechtliche Pflicht zur Einzelfallprüfung nicht aushebeln.
Im Ergebnis wurde die JVA verpflichtet, unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze völlig neu über den Antrag zu entscheiden.
Beschluss vom Bayerischen Obersten Landesgericht vom 21. September 2020 (Az. 203 StObWs 318/20).
Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur (erstmaligen) Entscheidung über bestimmte, angezeigte Vollzugslockerungen
Der Ermessensnichtgebrauch als Verfahrensfehler: Zur Verpflichtung der JVA, im Vollzugsplan über alle angezeigten Lockerungsarten zu befinde.
Ein Gefangener, der wegen Betrugsdelikten im offenen Vollzug einsaß, wehrte sich gegen die Fortschreibung seines Vollzugsplans. Der Kern seines Antrags war, dass ihm in diesem Plan der Status als "Freigänger" verwehrt wurde, obwohl sein Zwei-Drittel-Termin näher rückte.
Die entscheidenden Punkte des Falles waren:
- Die Handlung der JVA: Die JVA des Offenen Vollzuges hatte den bestehenden Vollzugsplan eines anderen Standorts (JVA Plötzensee) zwar übernommen und ergänzt. Sie befasste sich dabei auch mit für den Freigang relevanten Aspekten wie der beruflichen Qualifikation, Alkoholproblematik und der Absicht des Gefangenen, ehrenamtlich tätig zu werden.
- Die Unterlassung der JVA (der Kern des Problems): Obwohl im vorherigen Vollzugsplan ausdrücklich vermerkt war, dass eine Zulassung zu Langzeitausgang (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG Bln) und Freigang (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln) geprüft werden solle, traf die JVA hierzu in ihrem neuen Plan überhaupt keine Entscheidung. Sie entschied nur über "unbegleitete Ausgänge" (eine niedrigere Lockerungsstufe), schwieg sich aber zu den für den Gefangenen entscheidenden Lockerungsarten aus.
- Die rechtliche Bewertung des Gerichts: Das Landgericht Berlin wertete dieses Schweigen als Rechtsfehler. Es stellte fest, dass die JVA verpflichtet gewesen wäre, über die angezeigten Lockerungsarten zu befinden. Es reichte nicht aus, die Lebensumstände des Gefangenen zu erörtern, ohne dann auch eine konkrete, nachvollziehbare Entscheidung über Langzeitausgang und Freigang in den Vollzugsplan aufzunehmen. Die JVA hat ihre Pflicht zur Vollzugsplanung in diesem Punkt nicht erfüllt.
- Das Ergebnis: Das Gericht traf eine salomonische Entscheidung. Es gewährte dem Gefangenen nicht direkt den Freigang, da dies im Ermessen der JVA liegt. Es gab seinem Antrag aber in der Hauptsache statt und verpflichtete die JVA, den Vollzugsplan zu ergänzen und die bislang unterlassene Entscheidung über Langzeitausgang und Freigang nachzuholen. Der Gefangene erreichte also sein vorrangiges Ziel: ein Recht auf eine (erstmalige) Entscheidung.
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2021 (Az. 556 StVK 120/21 Vollz).
Rechtswidrigkeit der verzögerten Umsetzung einer gerichtlichen Anordnung zur Vollzugsplanung
Organisationsverschulden der Vollzugsbehörde: Corona-Erkrankung von Personal rechtfertigt keine Verzögerung bei der Umsetzung gerichtlicher Anordnungen.
Dieser Fall ist eine direkte Fortsetzung eines früheren Verfahrens und zeigt, was passiert, wenn eine Justizvollzugsanstalt (JVA) eine gerichtliche Anordnung nicht zeitnah umsetzt.
Die entscheidenden Punkte waren:
- Die Vorgeschichte: Das Landgericht hatte die JVA bereits am 22. Oktober 2021 rechtskräftig verpflichtet, den Vollzugsplan des Gefangenen zu ergänzen und über höherwertige Lockerungen (Langzeitausgang und Freigang) zu entscheiden.
- Die Verzögerung durch die JVA: Obwohl das Gerichtsurteil Anfang November 2021 zugestellt wurde, passierte wochenlang nichts. Eine für Ende November geplante Konferenz (VPK) zur Umsetzung des Beschlusses fand nicht statt.
- Die Konsequenz für den Gefangenen: Der Gefangene beantragte daraufhin einen konkreten, mehrtägigen Langzeitausgang für den Zeitraum 21. bis 29. Dezember 2021, um einen Freund zu besuchen. Da die JVA aber die grundlegende Entscheidung über diese Lockerungsart noch immer nicht getroffen hatte, konnte sie auch über diesen konkreten Antrag nicht befinden. Die Chance auf diesen Urlaub – und damit die Möglichkeit, sich in einer anspruchsvollen Lockerung zu bewähren – wurde ihm durch die Untätigkeit der JVA genommen.
- Die Entschuldigung der JVA: Die JVA begründete die Verzögerung mit einer Corona-Infektion und anschließender Quarantäne des zuständigen Teilanstaltsleiters und der Gruppenleiterin.
- Die späte Umsetzung: Erst am 18. Januar 2022 – fast drei Monate nach dem ursprünglichen Gerichtsbeschluss – wurde der Vollzugsplan endlich fortgeschrieben und dem Gefangenen die Möglichkeit von Langzeitausgängen ab Februar 2022 in Aussicht gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war sein konkreter Antrag für Dezember natürlich längst hinfällig.
- Die Kernaussage des Gerichts: Das Landgericht stellte fest, dass die Verzögerung durch die JVA rechtswidrig war.
- Keine gültige Entschuldigung: Das Gericht ließ die Corona-Erkrankung als Grund nicht gelten. Es argumentierte, dass nach fast zwei Jahren Pandemie von einer Behörde erwartet werden muss, dass sie geeignete organisatorische Vorkehrungen (wie Vertretungsregelungen, Video- oder Telefonkonferenzen) getroffen hat, um handlungsfähig zu bleiben. Das Versäumnis sei ein Organisationsverschulden der JVA, das nicht zu Lasten des Gefangenen gehen darf.
- Verletzung von Rechten: Durch die verspätete Entscheidung wurde dem Gefangenen die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig vor seinem wichtigen Zwei-Drittel-Anhörungstermin durch einen Langzeitausgang zu bewähren. Dies ist ein entscheidender Faktor für die Kriminalprognose. Die Verzögerung hat sein Rehabilitationsinteresse und seine subjektiven Rechte verletzt.
Da die JVA inzwischen gehandelt hatte, konnte das Gericht sie nicht mehr zur Entscheidung verpflichten. Stattdessen stellte es auf Antrag des Gefangenen fest, dass das Unterlassen der rechtzeitigen Fortschreibung des Plans bis zum 21. Dezember 2021 rechtswidrig war. Dies dient der Rehabilitierung des Gefangenen und kann in zukünftigen Verfahren (z.B. bei der Prüfung der Strafaussetzung) berücksichtigt werden.
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2022 (Az. 583 StVK 3/22 Vollz).
Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung von Lockerungen bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen
Vollzugslockerung vs. Offener Vollzug: Das Gebot der differenzierten Prognoseentscheidung bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
In diesem Fall ging es um einen Mann, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin verbüßt. Er hatte gegen die Fortschreibung seines Vollzugsplans durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) geklagt. Die JVA hatte darin entschieden, ihn weiterhin im geschlossenen Vollzug zu belassen und ihm jegliche Vollzugslockerungen (wie z. B. begleitete Ausgänge) zu verweigern.
Die zentralen Punkte des Konflikts waren:
- Begründung der JVA: Die Behörde stützte ihre ablehnende Entscheidung auf eine hohe Missbrauchsgefahr und eine Fluchtgefahr. Die Missbrauchsgefahr wurde aus der Schwere der Tat, den tiefsitzenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters (u. a. Verlustängste, Kränkbarkeit, mangelnde Emotionsregulation) und einer als noch am Anfang stehend bewerteten Straftataufarbeitung abgeleitet. Die Fluchtgefahr wurde mit der noch sehr langen verbleibenden Haftzeit begründet.
- Argumentation des Gefangenen: Der Verurteilte argumentierte, dass seine positive Entwicklung im Vollzug und seine bereits seit Jahren laufende Auseinandersetzung mit der Tat (u. a. in Gesprächen mit dem Anstaltspfarrer) nicht ausreichend gewürdigt würden.
- Die Entscheidung des Gerichts (Kammergericht): Das Gericht traf eine sehr differenzierte Entscheidung:
- Hinsichtlich der Verlegung in den offenen Vollzug gab es der JVA recht. Es befand, dass die Einschätzung der Behörde, die Missbrauchsgefahr für eine dauerhafte Verlegung sei derzeit noch zu hoch, rechtlich nicht zu beanstanden sei.
- Hinsichtlich der generellen Versagung von Lockerungen rügte das Gericht jedoch die Entscheidung der JVA und des vorinstanzlichen Landgerichts. Es stellte klar, dass die Prüfung für einzelne, gestufte Lockerungen (wie einen begleiteten Ausgang) nicht mit der Prüfung für eine Verlegung in den offenen Vollzug gleichgesetzt werden darf. Die JVA hätte die spezifischen, geringeren Risiken einer einzelnen, zeitlich begrenzten Lockerung gesondert prüfen und abwägen müssen, anstatt pauschal auf die allgemeinen Gründe zu verweisen.
Im Ergebnis wurde der Beschluss des Landgerichts aufgehoben, soweit er die Versagung von Lockerungen betraf. Die JVA wurde verpflichtet, über die Gewährung von Lockerungen neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Kammergerichts zu beachten, also eine spezifische und differenzierte Risikoprüfung vorzunehmen.
Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 29. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 5 Ws 124/18 Vollz).
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz) einer Justizvollzugsanstalt
Die richterliche Pflicht zur Kenntnisnahme: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung fristgerechter behördlicher Stellungnahmen.
In diesem bemerkenswerten Fall war es nicht der Gefangene, sondern der Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel, der erfolgreich Rechtsbeschwerde einlegte.
Der Ablauf des Falles war wie folgt:
- Der Ausgangsstreit: Ein zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilter Gefangener war zu "Ausführungen aus sozialen Gründen" zugelassen. Bei einer solchen Ausführung am 19. August 2024 zu einem Treffen mit Familienangehörigen in einem Café trugen die begleitenden Beamten ihre Dienstkleidung (Uniform), obwohl der Gefangene sich Zivilkleidung gewünscht hatte.
- Entscheidung des Landgerichts: Der Gefangene beantragte die Feststellung, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war. Das Landgericht Berlin (Strafvollstreckungskammer) gab ihm Recht. In seinem Beschluss vom 19. November 2024 stellte es fest, dass die JVA ihr Ermessen bezüglich der Kleiderwahl offenbar gar nicht ausgeübt habe und die Ausführung in Uniform daher rechtswidrig gewesen sei.
- Der entscheidende Verfahrensfehler: Das Problem war jedoch, dass die JVA am 7. November 2024 – also zwölf Tage vor der Entscheidung des Landgerichts – eine umfassende Stellungnahme sowie das Protokoll einer Fallkonferenz an das Gericht übermittelt hatte. In diesen Unterlagen wurde die Entscheidung für die Dienstkleidung begründet. Das Landgericht hat diese Unterlagen bei seiner Entscheidung offensichtlich komplett übersehen. In seinem Beschluss heißt es sogar fälschlicherweise, eine weitere Stellungnahme der JVA sei nicht erfolgt.
- Die Rechtsbeschwerde der JVA: Der Leiter der JVA legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
- Die Entscheidung des Kammergerichts: Das Kammergericht gab der JVA vollumfänglich Recht. Es stellte fest:
- Das Recht auf rechtliches Gehör bedeutet nicht nur, dass man etwas sagen darf, sondern auch, dass das Gericht die Äußerungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss.
- Indem die Strafvollstreckungskammer die rechtzeitig eingegangene Stellungnahme der JVA ignoriert hat (egal ob absichtlich oder aus Versehen), hat sie den Anspruch der JVA auf rechtliches Gehör fundamental verletzt.
- Dieser schwere Verfahrensfehler kann nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz "geheilt" werden.
Folglich wurde der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Diese muss nun unter Berücksichtigung der Argumente der JVA neu entscheiden.
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20. Januar 2025 (Az. 2 Ws 196/24 Vollz).
Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 GG) durch eine fachgerichtliche Rechtsprechung, die es der Justizvollzugsanstalt ermöglicht, durch die gezielte Fortschreibung von Vollzugsplänen den Zugang zur zweiten Gerichtsinstanz systematisch zu vereiteln.
Wenn die Behörde den Rechtsweg steuert: Zur verfassungsrechtlichen Grenze behördlicher Einwirkungsmöglichkeiten auf gerichtliche Verfahren.
Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener klagte gegen seinen Vollzugsplan, mit dem ihm u.a. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt und weitergehende Lockerungen verwehrt wurden.
Der entscheidende prozessuale Ablauf war wie folgt:
- Klage und Abweisung: Der Gefangene klagte beim Landgericht gegen den Vollzugsplan vom März 2010. Das Landgericht wies die Klage im August 2010 als unbegründet zurück.
- Neuer Vollzugsplan: Noch bevor der Gefangene Rechtsbeschwerde einlegen konnte, erstellte die Justizvollzugsanstalt im September 2010 einen neuen, inhaltlich identischen Vollzugsplan.
- Rechtsbeschwerde und Verwerfung: Der Gefangene legte im Oktober 2010 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies diese Beschwerde als unzulässig ab.
- Die Begründung des OLG: Das OLG argumentierte, dass sich der ursprüngliche Rechtsstreit durch den neuen Vollzugsplan "erledigt" habe. Da diese Erledigung bereits vor Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten sei, sei das Rechtsmittel unzulässig. Ein Übergang zu einer Feststellungsklage (um die Rechtswidrigkeit des alten Plans klären zu lassen) sei in der zweiten Instanz nicht mehr möglich.
- Die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts: Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser dogmatischen Kombination der Rechtsauffassungen des OLG einen schwerwiegenden und unhaltbaren Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Es stellte fest:
- Systematischer Rechtsschutzverlust: Die vom OLG angewandte Rechtsfigur führt dazu, dass die Justizvollzugsanstalt es "in der Hand hat", eine obergerichtliche Überprüfung ihrer Entscheidungen gezielt zu verhindern. Sie muss nur nach einer für sie positiven erstinstanzlichen Entscheidung schnell einen neuen Vollzugsplan erstellen, um eine eventuelle Rechtsbeschwerde ins Leere laufen zu lassen.
- "Kafkaeske" Situation: Diese Praxis führt zu einer "nicht mehr hinzunehmenden Erschwerung des Rechtsschutzes". Ein Gefangener kann im Extremfall über Jahre hinweg mit einem inhaltlich unveränderten Vollzugsplan konfrontiert sein, ohne je die Chance zu haben, diesen von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen.
- Ineffektiver Rechtsweg: Ein Rechtsmittel, dessen Erfolgsaussicht die gegnerische Behörde durch prozesstaktisches Verhalten jederzeit entziehen kann, ist nicht mehr "effektiv". Der Rechtsweg wird für den Bürger zu einem unkalkulierbaren Risiko und einer Farce.
- Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung: Das OLG hätte die erheblichen verfassungsrechtlichen Probleme seiner Rechtsauslegung erkennen und nach einer Lösung suchen müssen, anstatt den Rechtsschutz für den Gefangenen faktisch abzuschneiden.
Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zurück, damit das OLG eine Sachentscheidung treffen kann.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2012 (Az. 2 BvR 166/11).
Vollzugsplanung, hierbei im Speziellen die Einweisung in den offenen Vollzug und die Gewährung von Lockerungen
Ermessensreduzierung auf Null: Die Rechtsfolge bei behördlicher Missachtung der gerichtlichen Bindungswirkung im Strafvollzug.
In dem konkreten Fall, der dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 22. August 2011 (Az. 2 Ws 258/11 Vollz und 2 Ws 260/11 Vollz) zugrunde liegt, ging es um den Rechtsstreit eines Strafgefangenen gegen die Justizvollzugsanstalt (JVA). Der Gefangene wehrte sich gegen seine Verlegung aus dem offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug und die damit einhergehende Versagung von Vollzugslockerungen.
Die zentralen Punkte des Falles waren:
- Verlegung in den geschlossenen Vollzug: Der Strafgefangene, der wegen Drogenhandels verurteilt war, hatte seine Haft im offenen Vollzug angetreten. Bereits nach kurzer Zeit wurde er jedoch wegen angeblicher "Ungeeignetheit" in den geschlossenen Vollzug der JVA Moabit verlegt. Als Grund wurde eine angenommene Missbrauchsgefahr angeführt, die sich aus seinen früheren Straftaten und einem Bewährungsbruch ergab.
- Versagung von Vollzugslockerungen: Im Rahmen der Vollzugsplanung in der JVA Moabit wurde dem Gefangenen die Eignung für Vollzugslockerungen abgesprochen.
- Rechtsmittel des Gefangenen: Der Gefangene legte gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel ein. Er argumentierte unter anderem mit seiner starken familiären Bindung in Berlin und seinem Beitrag zur Aufklärung von Straftaten. Er war der Ansicht, dass keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer Missbrauchsgefahr vorlagen, die eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug rechtfertigen würden.
- Vorangegangene Gerichtsentscheidungen: Bereits vor dem Beschluss des Kammergerichts hatte das Landgericht Berlin die Verlegung des Gefangenen in den geschlossenen Vollzug aufgehoben und eine erneute Prüfung angeordnet. Diese Entscheidung wurde von der JVA jedoch ignoriert bzw. nicht umgesetzt. Stattdessen wurde ein neuer, inhaltlich ähnlicher Bescheid erlassen, der die Nichteignung für den offenen Vollzug bestätigte.
- "Kampfansage an das Landgericht": Das Kammergericht bewertete das Vorgehen der JVA als "Kampfansage an das Landgericht".[uni-mainz.de] Es rügte, dass die JVA die vorherige gerichtliche Entscheidung missachtet und keine neuen, substantiierten Gründe für ihre Entscheidung vorgebracht habe. Die Begründungen seien pauschal und unsubstantiiert geblieben.
Im Ergebnis führte dies dazu, dass das Kammergericht die Entscheidungen der Vorinstanz und der JVA aufhob und die unverzügliche Rückverlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug anordnete. Hinsichtlich der Vollzugslockerungen wurde die JVA verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht sah das Ermessen der Vollzugsbehörde bezüglich der Verlegung aufgrund der Missachtung der gerichtlichen Anordnungen als "auf Null geschrumpft" an.